Kontakt

Nimm Kontakt auf

Vollständige Liste der Ansprechpartner der DLRG Ortsgruppe Bünde e.V. findest du hier .

Kontakt-Icon

Kontakt

Schreib uns eine E-Mail mit Fragen, Kommentaren oder Feedback.

Satzung der DLRG Ortsgruppe Bünde e.V.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Die Ortsgruppe Bünde der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft ist eine Gliederung der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft e.V., die am 19. Oktober 1913 gegründet wurde. Sie führt den Namen "Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft, Ortsgruppe Bünde e.V.", abgekürzt "DLRG Ortsgruppe Bünde".
(2) Die DLRG Ortsgruppe Bünde ist im Vereinsregister unter der Nummer VR 10119, Amtsgericht Bad Oeynhausen, eingetragen. Ihr räumlicher Tätigkeitsbereich umfasst im Lande Nordrhein-Westfalen das Gebiet der Stadt Bünde und der Gemeinde Rödinghausen. Ihr Sitz ist in Bünde.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck
(1) Die vordringliche Aufgabe der DLRG Ortsgruppe Bünde ist die Schaffung und Förderung aller Einrichtungen und Maßnahmen, die der Bekämpfung des Ertrinkungstodes dienen.
(2) Zu den Kernaufgaben nach Abs. 1 gehören insbesondere:
a) frühzeitige und fortgesetzte Information über Gefahren im und am Wasser sowie über sicherheitsbewusstes Verhalten,
b) Ausbildung im Schwimmen und in der Selbstrettung,
c) Ausbildung im Rettungsschwimmen,
d) Weiterqualifizierung von Rettungsschwimmern für Ausbildung und Einsatz,
e) Organisation und Durchführung eines flächendeckenden Wasserrettungsdienstes im Rahmen und als Teil der allgemeinen Gefahrenabwehr von Bund, Ländern und Gemeinden.
(3) Eine weitere bedeutende Aufgabe der DLRG Ortsgruppe Bünde ist die Jugendarbeit und die Nachwuchsförderung.
(4) Zu den Aufgaben gehören auch die
a) Aus- und Fortbildung in Erster-Hilfe und im Sanitätswesen,b) Mitwirkung bei der Abwehr und Bekämpfung von Großschadensereignissen am und im Wasser,
c) Unterstützung und Gestaltung freizeitbezogener Maßnahmen am, im und auf dem Wasser,
d) Förderung des Sports,
e) Durchführung rettungssportlicher Übungen und Wettkämpfe,

f) Aus- und Fortbildung ehrenamtlicher Mitarbeiter, insbesondere auch in den Bereichen Führung, Organisation und Verwaltung,
g) Entwicklung und Prüfung von Rettungsgeräten und Rettungseinrichtungen, sowie die wissenschaftliche Forschung auf dem Gebiet der Wasserrettung,
h) Zusammenarbeit mit in- und ausländischen Organisationen und Institutionen,
i) Zusammenarbeit mit Landesbehörden und –organisationen.
(5) Die DLRG Ortsgruppe Bünde kann ein Verbandsorgan herausgeben.


§ 3 Gemeinnützigkeit und Mittelverwendung
(1) Die DLRG Ortsgruppe Bünde ist eine gemeinnützige, selbstständige Organisation und arbeitet grundsätzlich ehrenamtlich mit freiwilligen Helfern. Sie verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel der DLRG Ortsgruppe Bünde dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der DLRG Ortsgruppe Bünde. Die DLRG Ortsgruppe Bünde darf niemandem Verwaltungskosten erstatten, die ihrem Zweck fremd sind oder unverhältnismäßige Vergütungen gewähren. Jedes Mitglied hat jedoch Anspruch auf Erstattung der Auslagen, die im Auftrag der Gremien der DLRG Ortsgruppe Bünde entstanden sind.

§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder der DLRG Ortsgruppe Bünde können natürliche und juristische Personen des Privatrechts und des öffentlichen Rechts werden.
(2) Das Mitglied erkennt durch seine Eintrittserklärung die Satzungen und Ordnungen der DLRG und der DLRG Ortsgruppe Bünde an und übernimmt alle sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten.
(3) Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand der DLRG Ortsgruppe Bünde.
(4) Mit der Mitgliedschaft in der DLRG Ortsgruppe Bünde erwirbt das Mitglied zugleich die Mitgliedschaft in den übergeordneten Gliederungen.
(5) Durch eigenmächtiges Handeln ihrer Mitglieder wird die DLRG Ortsgruppe Bünde nicht verpflichtet.

 

§ 5 Mitglieds- und Delegiertenrechte

(1) Das Mitglied übt seine Rechte und Pflichten in seiner örtlichen Gliederung aus und wird in den übergeordneten Gliederungen durch seine Delegierten vertreten.
(2) Die Anzahl von Delegierten errechnet sich nach dem Schlüssel, der sich aus der Satzung der übergeordneten Gliederung ergibt.

(3) Jedes volljährige Mitglied kann durch das hierfür zuständige Gremium als Delegierter gewählt werden.
(4) Die Amtszeit der Delegierten endet mit der Annahme der Wahl der Delegierten für die nächstfolgende ordentliche Tagung.
(5) Die Ausübung der Mitgliederrechte in allen Organen ist davon abhängig, dass die fälligen Beiträge bezahlt und die satzungsgemäßen Pflichten erfüllt sind.

 

§ 6 Stimmrecht
Das Stimmrecht kann nur persönlich und erst nach Vollendung des 16. Lebensjahres ausgeübt werden. Das passive Wahlrecht beginnt mit Eintritt der Volljährigkeit. Wahlfunktionen in Organen der DLRG Ortsgruppe Bünde können nur Mitglieder ausüben. Das aktive und passive Wahlrecht für die Jugend in der DLRG Ortsgruppe Bünde regelt deren Jugendordnung.


§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Streichung oder Ausschluss.
(2) Die Austrittserklärung eines Mitgliedes muss schriftlich, mindestens einen Monat vor Ablauf des Geschäftsjahres, der DLRG Ortsgruppe Bünde zugegangen sein. Der Austritt wird zum Ende des Geschäftsjahres wirksam.
(3) Die Streichung als Mitglied erfolgt ab einem Rückstand von einem Jahresbeitrag, wenn der Rückstand mindestens einmal unter Fristsetzung erfolglos angemahnt wurde. Auf Antrag kann die Mitgliedschaft nach Zahlung der rückständigen Beiträge fortgeführt werden.
(4) Über den Ausschluss aus der DLRG entscheidet das Schieds- und Ehrengericht.
(5) Endet die Mitgliedschaft, ist das im Besitz befindliche DLRG-Eigentum zurückzugeben. Scheidet ein Mitglied aus einer Funktion aus, hat es die entsprechenden Unterlagen unverzüglich an die DLRG Ortsgruppe Bünde abzugeben. Für Schäden aus verspäteter Rückgabe haftet das Mitglied ebenso wie für die Folgen eigenmächtigen Handelns, durch das die DLRG im Übrigen nicht verpflichtet wird.

 

§ 8 Beiträge und Umlagen
(1) Die Mitglieder haben die für die DLRG Ortsgruppe Bünde festgelegten Jahresbeiträge zu leisten, die entsprechende Anteile für die übergeordneten Gliederungen enthalten.
(2) Die Mitgliedsbeiträge werden durch die Mitgliederversammlung der DLRG Ortsgruppe Bünde festgelegt. Die Mitgliederversammlung kann hinsichtlich der Höhe der Mitgliedsbeiträge und der Modalitäten ihrer Zahlung eine Beitragsordnung erlassen.
(3) Ehrenmitglieder zahlen in der DLRG Ortsgruppe Bünde keinen Mitgliedsbeitrag, die Beitragsanteile an die übergeordneten Gliederungen sind jedoch durch die DLRG Ortsgruppe Bünde abzuführen.

§ 9 Verhältnis der Satzung zu denen der Obergliederungen
Die Satzung der DLRG Ortsgruppe Bünde muss in den Aufgaben des Vereinszwecks und in den die Zusammenarbeit in der DLRG und ihren Organen und Gremien tragenden Grundsätzen mit den Satzungen der Obergliederungen übereinstimmen.


§ 10 Verhältnis zu den Obergliederungen
(1) Die DLRG Ortsgruppe Bünde ist an die Satzung des DLRG Bezirks Nördliches Ostwestfalen e.V. und des DLRG Landesverbandes Westfalen e.V. gebunden und muss die sich daraus ergebenden Verpflichtungen erfüllen. Sie ist ferner verpflichtet, die auf dieser Satzung beruhenden Ordnungen und Beschlüsse umzusetzen.
(2) Eine Neufassung der Satzung der DLRG Ortsgruppe Bünde und Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung des Bezirksvorstandes und des Landesverbandsvorstandes. Wenn der Bezirksvorstand die Zustimmung verweigert, ist die Anrufung des Bezirksrates zulässig, der mit einfacher Mehrheit entscheidet. Wenn der Landesverbandsvorstand die Zustimmung verweigert, ist die Anrufung des Landesverbandsrates zulässig, der mit einfacher Mehrheit entscheidet.
(3) Die DLRG Ortsgruppe Bünde legt dem DLRG Bezirk Nördliches Ostwestfalen e.V. Niederschriften über Mitgliederversammlungen, Jahresberichte und Jahresabschlüsse termingerecht vor und entrichtet die festgesetzten Beitragsanteile und Umlagen fristgerecht.
(4) Die DLRG Ortsgruppe Bünde akzeptiert die sich aus der Satzung des DLRG Bezirks Nördliches Ostwestfalen e.V. und aus der Satzung des DLRG Landesverbandes Westfalen e.V. ergebenden Kontrollrechte der Obergliederungen einschließlich der damit verbundenen Abwehr- und Rechtsschutzmöglichkeiten.

§ 11 Jugend
(1) Die Jugend in der DLRG Ortsgruppe Bünde ist die Gemeinschaft junger Mitglieder der DLRG in Bünde.
(2) Die Bildung von Jugendgruppen in den Gliederungen der DLRG und die damit verbundene jugendpflegerische Arbeit stellen ein besonderes Anliegen und eine bedeutende Aufgabe der DLRG Ortsgruppe Bünde dar. Die freiwillige selbstständige Übernahme und Ausführung von Auflagen der Jugendhilfe erfolgen auf der Grundlage der gemeinnützigen Zielsetzung der DLRG.
(3) Inhalt und Form der Jugendarbeit vollziehen sich nach der Jugendordnung, die vom Ortsgruppenjugendtag beschlossen wird und der Zustimmung des Ortsgruppenvorstandes bedarf.
(4) § 9 und § 10 dieser Satzung gelten für die DLRG – Jugend entsprechend, ohne eigene Rechtsfähigkeit zu begründen.
(5) Der Ortsgruppenvorstand wird im Ortsgruppen-Jugendvorstand durch eines seiner Mitglieder vertreten.

1. Abschnitt: Mitgliederversammlung


§ 12 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist als oberstes Organ die Vertretung der Mitglieder der DLRG Ortsgruppe Bünde. Der Ortsgruppenvorsitzende bzw. im Verhinderungsfalle sein satzungsgemäßer Vertreter eröffnet, leitet und schließt die Versammlung. Auf seinen Vorschlag kann die Versammlung die Leitung einem von ihr zu wählenden Versammlungsleiter oder Versammlungspräsidium übertragen.
(2) Die Mitgliederversammlung bestimmt die Richtlinien für die Tätigkeit, behandelt und entscheidet alle grundsätzlichen Fragen und Angelegenheiten der DLRG Ortsgruppe Bünde verbindlich für alle Mitglieder, Gruppen und Gremien. Sie nimmt die Berichte des Ortsgruppenvorstandes, der Ortsgruppenbeauftragten und der Revisoren entgegen und ist zuständig für Beschlüsse über:
a) Wahl der Mitglieder des Ortsgruppenvorstandes und seiner Vertreter entsprechend der Wahlperiode nach §19 Abs. 2, ausgenommen des Vorsitzenden der Jugend sowie dessen Stellvertreter,
b) Wahl der Revisoren,
c) Wahl der Delegierten zur Bezirkstagung im Sinne der §§ 5 und 6. Die Mitgliederversammlung kann die Wahl der Delegierten zur Bezirkstagung dem Ortsgruppenvorstand übertragen.
d) Entlastung des Ortsgruppenvorstandes,
e) Feststellung des Jahresabschlusses,
f) Genehmigung des Haushaltsplanes,
g) Anträge,
h) Höhe des Mitgliedsbeitrages und Umlagen, die eine Höhe von 50 Prozent des Mitgliedsbetrages nicht übersteigen dürfen, welche die Mitglieder frühestens ab dem Folgejahr an die DLRG Ortsgruppe Bünde zu entrichten haben,
i) Satzungsänderungen,
j) Berufung von Ortsgruppenbeauftragten auf Vorschlag des Ortsgruppenvorstandes,
k) Ernennung von Ehrenvorsitzenden auf Vorschlag des Ortsgruppenvorstandes,
l) Auflösung der DLRG Ortsgruppe Bünde.


§ 13 Zusammensetzung
Die Mitgliederversammlung wird aus den Mitgliedern der DLRG Ortsgruppe Bünde gebildet.


§ 14 Einberufung
Die Mitgliederversammlung tritt jedes Jahr auf Einladung des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters zusammen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand dies mit einer Mehrheit von zwei Dritteln oder 25 % der stimmberechtigten Mitglieder verlangt.

 

§ 15 Ladungsfrist
(1) Zur ordentlichen Mitgliederversammlung muss in Textform mindestens vier Wochen vorher, zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mindestens zwei Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung eingeladen werden. Diese Frist wird durch termingerechte öffentliche Bekanntmachung der Einladung gewahrt.
(2) Die Einladung ist an die Mitglieder zu versenden und/oder öffentlich bekannt zu machen.


§ 16 Antragsberechtigung
(1) Antragsberechtigt sind
a) die stimmberechtigten Mitglieder der Tagung
b) der Ortsgruppenjugendvorstand
(2) Anträge zur Mitgliederversammlung müssen in Textform spätestens zwei Wochen, zur außerordentlichen Mitgliederversammlung spätestens eine Woche vorher eingereicht werden.
(3) Dringlichkeitsanträge können nur behandelt werden, wenn zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten die Behandlung zulassen.
(4) Bezüglich Satzungsänderungen gelten die Bestimmungen des § 40.


§ 17 Beschlussfähigkeit
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist.


§ 18 Beschlussfassung
(1) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, soweit diese Satzung nichts anderes vorschreibt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
(2) Enthaltungen werden bei der Ermittlung der Mehrheit nicht mitgezählt. Ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben.


§ 19 Abstimmung und Wahlen
(1) Die Mitglieder des Ortsgruppenvorstandes nach § 29, Abs. 2, a – k, sowie die Vertreter für die Ämter nach § 29, Abs. 3, c – f, werden von der Mitgliederversammlung in geheimer Wahl gewählt, und zwar bis zum Beginn der Neuwahlen gemäß § 24. Ausgenommen hiervon sind der Vorsitzende der Jugend in der DLRG Ortsgruppe Bünde und dessen Stellvertreter.
(2) Vorstandswahlen finden alle drei Jahre statt.
(3) Wenn nicht mindestens ein Mitglied der Mitgliederversammlung widerspricht, kann offen gewählt werden.
(4) Wiederwahl ist zulässig.
(5) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen (Ja-, Nein - Stimmen) auf sich vereinigt. Wird eine solche Mehrheit nicht erreicht, findet zwischen den beiden Kandidaten mit der höchsten erreichten Stimmenzahl eine Stichwahl statt.
(6) Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen erzielt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(7) Wahlen können als Blockwahl durchgeführt werden, wenn niemand widerspricht.
(8) Die Ortsgruppenbeauftragten der DLRG Ortsgruppe Bünde werden auf Vorschlag des Ortsgruppenvorstandes mit einfacher Mehrheit berufen.

 

§ 20 Protokoll
(1) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen und von der Protokollführung sowie der Versammlungsleitung zu unterzeichnen. Abschriften dieses Protokolls sind den Mitgliedern des Ortsgruppenvorstandes innerhalb sechs Wochen nach Ende der Tagung zuzusenden. Mitglieder erhalten das Protokoll auf Wunsch, der gegenüber der Ortsgruppengeschäftsstelle binnen zwei Wochen nach Ende der Mitgliederversammlung mitzuteilen ist, direkt in Textform ausgehändigt.
(2) Einsprüche gegen das Protokoll sind innerhalb 12 Wochen nach Tagungsende in Textform beim Vorsitzenden geltend zu machen. Der Ortsgruppenvorstand beschließt bei seiner nächsten Sitzung über die Einsprüche und teilt das Ergebnis dem für das Protokoll empfangsberechtigten Personenkreis mit.

 

2. Abschnitt: Ortsgruppenvorstand


§ 21 Ortsgruppenvorstand
(1) Der Ortsgruppenvorstand leitet die DLRG Ortsgruppe Bünde im Rahmen der Satzung. Ihm obliegt insbesondere die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Bezirksrates. Er ist für die Geschäftsführung verantwortlich.
(2) Den Ortsgruppenvorstand bilden:
a) der Vorsitzende,
b) der stellvertretende Vorsitzende,
c) der Geschäftsführer,
d) der Schatzmeister,
e) der Ortsgruppenarzt,
f) der Leiter der Verbandskommunikation,
g) der Leiter Ausbildung,
h) der Leiter Einsatz,
i) der Leiter Tauchen
j) der Leiter Technik,
k) bis zu zwei Beisitzer
sowie
l) der Vorsitzende der Ortsgruppenjugend,
m) die Ehrenvorsitzenden,
(3) Jedes der Mitglieder des Ortsgruppenvorstandes hat eine Stimme mit Ausnahme der Ehrenvorsitzenden.
(4) Der Vorsitzende der Ortsgruppenjugend und seine Vertreter werden vom Ortsgruppenjugendtag nach der Ortsgruppenjugendordnung gewählt.
(5) Die Ämter zu Buchstabe c) bis f) haben je einen Stellvertreter.
(6) Im Verhinderungsfall nimmt für das Amt Buchstabe c) bis f) der Stellvertreter das Stimmrecht wahr. Für die Ämter g) bis j) nimmt das Stimmrecht ein, vom zu Vertretenden benannter, Ortsgruppenbeauftragter wahr. Die Stellvertretung für den Vorsitzenden der Ortsgruppenjugend regelt die Ortsgruppenjugendordnung.

 

§ 22 Ortsgruppenbeauftragte und Mitarbeiter
(1) Die Ortsgruppenbeauftragten sind Vorstandsmitgliedern unterstellt. Sie werden durch die Mitgliederversammlung berufen. Ortsgruppenbeauftragte nehmen beratend an Organtagungen der Ortsgruppe teil.
(2) Der Ortsgruppenvorstand kann für besondere Aufgabengebiete weitere Mitarbeiter berufen.
(3) Ausschüsse können durch Beschluss eines Organs für bestimmte, jedoch eindeutig abgegrenzte Aufgabengebiete gebildet werden. Die Arbeitsergebnisse solcher Ausschüsse sind dem zuständigen Organ zur Auswertung und gegebenenfalls zur Beschlussfassung zuzuleiten.


§ 23 Vertretungsbefugnis
(1) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.
(2) Verbandsintern wird vereinbart, dass der stellvertretende Vorsitzende nur im nicht nachzuweisenden Verhinderungsfall des Vorsitzenden vertretungsberechtigt ist.


§ 24 Amtszeit
Die Amtszeit der Mitglieder des Vorstandes beginnt mit der Annahme der Wahl und endet mit dem Beginn der Neuwahlen.


§ 25 Geschäftsverteilung
Der Vorstand legt zum Beginn der Wahlperiode die Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten fest und beschließt einen Geschäftsverteilungsplan.


§ 26 Ladungsfrist
Zu Sitzungen des Vorstandes ist mindestens zwei Wochen vorher einzuladen. Die Frist wird durch die termingerechte Absendung der Einladung gewahrt.

 

§ 27 Anträge
Anträge zur Vorstandssitzung müssen in Textform spätestens eine Woche vorher eingereicht werden. Sie sind nach Antragsschluss unverzüglich den Mitgliedern des Vorstandes zuzuleiten. Der Ortsgruppenvorstand kann in dringenden Fällen Beschlüsse im Umlaufverfahren fassen. Das Ergebnis eines solchen Beschlusses und die Stimmabgabe jedes beteiligten Vorstandsmitgliedes sind schriftlich festzuhalten und allen Vorstandsmitgliedern unverzüglich zuzuleiten. Ein solcher Beschluss ist nur wirksam, wenn mehr als die Hälfte der amtierenden Vorstandsmitglieder zugestimmt hat.


§ 28 Anzuwendende Vorschriften
Jede ordnungsgemäß einberufene Vorstandssitzung ist beschlussfähig. Ein Vertreter nach § 26 BGB muss anwesend sein. Für die Behandlung von Dringlichkeitsanträgen, für die Abstimmungen sowie für Protokolle und Einsprüche gelten die Regelungen zur Mitgliederversammlung entsprechend.

§ 29 Aufgaben
(1) Verbandsinterne Schiedsgerichte haben auf allen Gliederungsebenen die Aufgaben, das Ansehen der DLRG zu wahren und Verstöße hiergegen zu ahnden, und zwar insbesondere in folgenden Fällen:
a) Beleidigungen, üble Nachrede oder Verleumdung der DLRG, ihrer Gliederungen, ihrer satzungsgemäßen Organe und deren Mitglieder, soweit sie sich auf deren Tätigkeit in der DLRG beziehen und soweit das beleidigte Mitglied den Spruch des Schieds- und Ehrengerichtes vor Ausspruch als bindend anerkennt,
b) Handlungen von Mitgliedern und/oder Gliederungen, die der DLRG oder ihren Gliederungen Schaden zugefügt haben oder geeignet sind, solchen zuzufügen oder das Ansehen der DLRG zu schädigen, sowie die Regelung der Folgen dieser Handlungen; soweit Mitglieder finanziell geschädigt sind, jedoch nur, falls diese sich vor dem Spruch des Schieds- und Ehrengerichtes diesem als bindend unterworfen haben.
(2) Sie haben ferner die Aufgabe, anstelle der ordentlichen Gerichtsbarkeit alle Streitigkeitenzwischen Mitgliedern untereinander, zwischen Mitgliedern und Gliederungen und zwischen Gliederungen untereinander zu entscheiden, soweit es sich um Rechte und Pflichten handelt, die sich aus der Satzung des Bundesverbandes, dieser Satzung oder der Satzung einer Untergliederung der DLRG sowie aus weiteren satzungsgemäßen Regelwerken und/oder Beschlüssen satzungsgemäßer Organe ergeben. Zum Zwecke der Durchsetzung seiner Entscheidung kann das Schieds- und Ehrengericht alle geeigneten Auflagen und Maßnahmen verhängen.
(3) Es entscheidet über die Anfechtung von Beschlüssen der Organe. Im Falle einer Anfechtung eines Beschlusses kann das Schieds- und Ehrengericht bis zu seiner endgültigen Entscheidung die aufschiebende Wirkung der Anfechtung durch Beschluss anordnen. Hält es die Anfechtung für begründet, hebt es den Beschluss auf.
(4) Ferner ahndet das Schieds- und Ehrengericht der Bundesebene Verletzungen der Anti- Doping-Bestimmungen, der Anti-Doping-Ordnung der DLRG und des rettungssportlichen Regelwerks der DLRG.
(5) Gegen ein Mitglied kann das Schieds- und Ehrengericht im Rahmen seiner Zuständigkeit wahlweise folgende Ordnungsmaßnahmen einzeln oder gleichzeitig verhängen:
a) Rüge oder Verwarnung mit ggfls. entsprechender Veröffentlichung,
b) zeitliches oder dauerndes Verbot des Zutritts zu bestimmten oder allen Einrichtungen
und Veranstaltungen, ausgenommen Zusammenkünfte der Organe,
c) befristeter oder dauernder Ausschluss von Wahlfunktionen,
d) befristeter oder dauernder Ausschluss aus der DLRG;
e) Aberkennung ausgesprochener Ehrungen;
f) zeitliche oder lebenslängliche Wettkampfsperre.

 

§ 30 Zusammensetzung
(1) Das gewählte Schieds- und Ehrengericht besteht in allen Gliederungsebenen aus einem Vorsitzenden und bis zu drei Vertretern, die die Befähigung zum Richteramt haben müssen, und zwei Beisitzern oder ihren jeweiligen Stellvertretern. Der Vorsitzende und seine Stellvertreter dürfen während ihrer Amtszeit im Bereich der Gliederungsebene, für dessen Schiedsgericht sie gewählt sind, kein anderes Wahlamt ausüben.
(2) Ein weiterer Beisitzer und seine Vertreter sind aus Vorschlägen der Jugend zu wählen (Jugendbeisitzer). Dieser gehört dem Schiedsgericht an, wenn die DLRG-Jugend oder ein Jugendmitglied am Verfahren beteiligt ist.
(3) Bei Streitigkeiten zwischen DLRG-Gliederungsebenen wird das Schieds- und Ehrengericht um je einen jeweils von den Streitparteien benannten Schiedsrichter erweitert.
(4) Im Übrigen gibt sich das Schiedsgericht nach der jeweiligen Wahl seine Zuständigkeitsregelung selbst.


§ 31 Kostentragung
Den Beteiligten können die durch das Verfahren entstandenen Kosten ganz oder teilweise auferlegt werden.


§ 32 Schieds- und Ehrengerichtsordnung
(1) Im Übrigen regelt die Zusammensetzung der Schieds- und Ehrengerichte, die Wahl der Mitglieder sowie deren Aufgaben und das Verfahren eine Schieds- und Ehrengerichtsordnung der DLRG, die vom Präsidialrat beschlossen und beim Registergericht (Berlin-Charlottenburg) hinterlegt wird.


§ 33 Ordentlicher Rechtsweg
(1) Im Falle der Unzuständigkeit des Schieds- und Ehrengerichtes und/oder zur Überprüfung der Wirksamkeit des Schiedsspruches ist die Anrufung des ordentlichen Gerichtes erst nach Ausschöpfung des vereinsinternen Rechts- und Schiedsweg möglich.

§ 34 Ordnungen und Richtlinien
(1) Die von den Organen und Gremien des Bundesverbandes aufgrund der Satzung erlassenen Ordnungen und Richtlinien sind für alle Gliederungen und Mitglieder bindend.
(2) Im Rahmen ihrer Ausbildungs- und Lehrtätigkeit nimmt die DLRG Prüfungen ab. Art, Inhalt und Durchführung der Prüfungen werden durch die Prüfungsordnungen der DLRG und deren Ausführungsbestimmungen geregelt. Sie sind für Prüfer und Prüfungsteilnehmer bindend.
(3) Die Prüfungsordnungen werden vom Präsidialrat erlassen; die Ausführungsbestimmungen beschließt das Präsidium.


§ 35 Gestaltungsordnung, DLRG–Markenschutz und –Material
(1) Beschriftungs-, Gestaltungs- und Werberichtlinien mit Stempel- und Siegelanweisung sowie die Verwendung der Buchstabenfolge werden in der Gestaltungsordnung (Standards) geregelt. Sie wird vom Präsidialrat erlassen.
(2) Die Buchstaben DLRG sowie die Verbandszeichen sind im Markenregister des Deutschen Patentamtes in München markenrechtlich geschützt.
(3) Das zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigte Material (DLRG-Material) wird von der DLRG vertrieben.
(4) Die Gliederungen sind verpflichtet dafür Sorge zu tragen, dass das zur Aufgabenerfüllung verwendete Material, das nicht von der Materialstelle der DLRG bezogen wird, der Gestaltungsordnung entspricht und geeignet ist.

 

§ 36 Ehrungen
(1) Personen, die sich durch besondere Leistungen auf dem Gebiete der Wasserrettung oder hervorragende Mitarbeit verdient gemacht haben, sowie langjährige Mitglieder können geehrt werden. Näheres wird durch die Ehrungsordnung der DLRG geregelt.
(2) Die Mitgliederversammlung kann Ehrenvorsitzende im Vorstand ohne Stimmrecht auf Lebenszeit und Ehrenmitglieder ernennen.
(3) Die von der DLRG Landesverband Westfalen e.V. gestiftete "Johanna-Sebus-Medaille" und die „Ehrennadel des Landesverbandes Westfalen der DLRG“ werden nach besonderen Ordnungen verliehen.

 

§ 37 Geschäftsordnung
Durchführung von Versammlungen, Sitzungen und Tagungen der Organe sowie aller Gremien regelt die vom Präsidialrat erlassene Geschäftsordnung, soweit nicht in dieser Satzung bereits geregelt.

 

§ 38 Wirtschaftsordnung
Finanz- und Materialwirtschaft sowie Rechnungslegung werden durch eine Wirtschaftsordnung geregelt, die vom Präsidialrat erlassen wird.

 

§ 39 Regelwerk für Meisterschaften und Wettkämpfe im Rettungsschwimmen
Zur Durchführung von Meisterschaften und Wettkämpfen im Rettungsschwimmen erlässt der Präsidialrat ein Regelwerk Rettungssport. Zur Bekämpfung des Dopings erlässt der Präsidialrat aufbauend auf den Regelungen der WADA und NADA eine Anti-Doping- Ordnung. Diese Anti-Doping-Ordnung ist die Grundlage der Ahndung von Dopingverstößen und gilt nach § 4 Satz 2 der DLRG – Satzung verbindlich für alle Mitglieder der DLRG.

§ 40 Satzungsänderungen
(1) Satzungsänderungen können nur von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zu einem Beschluss auf Satzungsänderung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
(2) Die beantragte Satzungsänderung muss im Wortlaut und mit Begründung in Textform mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden.
(3) Der Ortsgruppenvorstand wird ermächtigt, Satzungsänderungen, die vom Registergericht oder vom Finanzamt aus Rechtsgründen für erforderlich gehalten werden, selbst zu beschließen und anzumelden.

 

§ 41 Auflösung
(1) Die Auflösung der DLRG Ortsgruppe Bünde kann nur in einer zu diesem Zweck mindestens sechs Wochen vorher einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
(2) Bei Auflösung der DLRG Ortsgruppe Bünde oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke gemäß § 2 ist dessen Vermögen dem DLRG Bezirk Nördliches Ostwestfalen e.V., hilfsweise der Deutschen Gesellschaft zur Rettung Schiffsbrüchiger oder einer vom Finanzamt anerkannten gemeinnützigen Organisation zuzuweisen, die sich ähnliche Ziele wie die DLRG gesetzt hat. Das gleiche gilt bei Änderung des Zwecks.

 

§ 42 Ausführung der Satzung
(1) Der Ortsgruppenvorstand erlässt bei Bedarf Bestimmungen, die der Durchführung dieser Satzung dienen.
(2) Ergänzend zu den in dieser Satzung aufgeführten Regelungen, gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

 

§ 43 Inkrafttreten
Diese Satzung löst die am 15.06.1975 auf der Mitgliederversammlung in Bünde beschlossene Satzung in der Fassung vom 29.03.2001 ab. Sie tritt mit Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

 

§ 44 Übergangsbestimmungen
Abweichend von den Bestimmungen des § 43 erfolgen eventuelle Wahlen während der Mitgliederversammlung von der diese Satzung verabschiedet werden soll, bereits nach dieser Satzung.

Diese Website benutzt Cookies.

Diese Webseite nutzt Tracking-Technologie, um die Zahl der Besucher zu ermitteln und um unser Angebot stetig verbessern zu können.

Wesentlich

Statistik

Marketing

Die Auswahl (auch die Ablehnung) wird dauerhaft gespeichert. Über die Datenschutzseite lässt sich die Auswahl zurücksetzen.